DCONEX 2023 alles wichtige im Überblick zum Thema Asbest
DCONEX 2023 alles wichtige im Überblick zum Thema Asbest
Endlich: Neue TRGS 519 ist schon in Ausarbeitung und liegt bereit. Fachkunde für alle – Generalverdacht - Langersehnte Abfalleinstufung
Änderungen/Überarbeitung Gefahrstoffverordnung vermutlich erst Ende
des 2. Quartals 2023
Wie bereits angekündigt, kommt die neue Gefahrstoffverordnung. Leider verschiebt sich die Änderung auf hoffentlich Ende des 2ten Quartals 2023. Im Vergleich zu dem Ihnen bereits bekannten Ausführungen zum Referentenentwurf ändert sich kaum etwas.
Den Referentenentwurf finden sie hier.
Weiterlesen
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Die wichtigsten Änderungen der neuen Gefahrstoffverordnung für Sie im Überblick:
Beginnen wollen wir mit der wohl wichtigsten Änderung für alle:
Alle Beschäftigte müssen einen Fachkundelehrgang gemäß § 11a Absatz 5 Nummer 3 ablegen, sofern sie mit Asbest arbeiten. Daher werden wir um dem erheblichen Weiterbildungsbedarf von Ihnen gerecht zu werden weiterhin in geringen Abständen Kurse für Sie anbieten.
Termine Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest
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Zugleich wird in der neuen Gefahrstoffverordnung eine Vermutungsregel in § 5a festgelegt, wonach das Vorhandensein von Asbest, und auch neu:
PAK, PCB, PCP, Holzschutzmittel und KMF usw. vermutet wird, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.Oktober 1993 liegt.
Bei allen Anlagen kann der Generalverdacht nur durch eine Erkundung im Vorfeld des Eingriffs widerlegt werden.
81 % der Häuser in Deutschland sind vor 1993 erbaut worden, sodass Sie um Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffe auszuführen zu dürfen eine Sachkunde benötigen.
Termine / Folgende Kurse:
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 4 C - Kleiner Asbestschein
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF - Großer Asbestschein
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF mit Asbestgerätefachkunde - Großer Asbestschein
Fachkundelehrgang Asbestgerätefachkundiger TRGS 519
Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 3
Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 4
Fachkundelehrgang TRGS 521 Umgang mit mineralischen Dämmstoffen KMF
Sachkundelehrgang DGUV Regel 101-004 Anlage 6 B und Fachkunde TRGS 524 (vormals BGR 128 6B)
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Einstufung in schwach und zementgebundener Asbest
Weiterhin wird nicht mehr zwischen fest und schwachgebundenen Produkten über die Rohdichte und Asbestanteil unterschieden, sondern es wird eine eindeutige Einstufung der jeweiligen Tätigkeiten in der Anlage 9 vorgenommen. Die Tätigkeit führt zu einer Risikozuordnung, die dann entscheidet welche Qualifikation der Mitarbeiter, für die genannte Tätigkeit benötigen.
Wichtig: Die Bezeichnungen für die Kurse werden sich ändern. Zukünftig werden die Lehrgänge in Modul 1-4 unterteilt. Es ändert sich nur die Bezeichnung der Kurse.
Ihre Sachkundequalifikationen bleiben bestehen.
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LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23
Die langersehnte Neuerung/Änderung der LAGA 23 soll noch dieses Jahr eingeführt und umgesetzt werden.
Endlich eine klare Handhabe für eine Asbestfreiheit in Bau- und Abbruchabfällen.
Untergliedert wird der asbesthaltige Abfall nun in drei wesentliche Einstufungen:
Die überarbeitete LAGA M 23 soll nun einen Abscheidekriterium für Asbest vorsehen. Es wurde auch ein Konzept erarbeitet, um einen möglichst hohen Anteilteil der Bau- und Abbruchabfälle verwerten zu können. Das Konzept ist in drei Säulen unterteilt, um eine hohen Anteil zur Verwertung als RC-Baustoff ermöglichen zu können.
1. Erkundungen vor Abbrucharbeiten – Selektiver Rückbau
Das bedeutet ein genau Vorerkundung aller Schadstoffe sowie eine genaue Sortierung und Trennung der gesamten Bau- und Abbruchabfälle während der gesamten Maßnahme.
Hier greift wirksam die Neuerung der Gefahrstoffverordnung insbesondere
§ 5 Abs.3 – 5 GefStoffV: Informations– und Mitwirkungspflichten
Hier gilt die Vermutungsregel die in § 5a festgelegt wurde, wonach das Vorhandensein von Asbest, und auch neu: PAK, PCB, PCP, Holzschutzmittel und KMF usw. vermutet wird, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.Oktober 1993 liegt.
2. Abfalleinstufung
Die generellen Einstufungen werden anhand des Masse % Asbest eingestuft.
Nur bei < 0,01 M-% („grüner Bereich“) = Aufbereitung als RC-Baustoff möglich.
Bei einer Einstufung > 0,01 < 0,1 M-% („orangener Bereich“) soll der Abfall als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden, jedoch ist hier nur eine Beseitigung/Deponierung möglich.
Alles größer > 0,1 M-% („roter Bereich“) = wäre wie bisher gefährlicher Abfall und müsste einer Beseitigung/Deponierung zugeführt werden.
3. Recyclingverwendung als RC Baustoffe
Es werden Dokumentations- und Kontrollmechanismen nach Deponieverordnung § 8 eingeführt.
Nur Baustoffe < 0,01 M-% („grüner Bereich“) dürfen aufbereitet und wiederverwertet werden.
§ 8 - Deponieverordnung (DepV)
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung
unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
1.eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen
Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,
2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel
gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,
3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,
4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 4 ,
5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1
charakterisierten Abfall übereinstimmt.
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Sobald es weitere Neuerungen und Veröffentlichungen im Bereich Asbest, PAK, PCB, PCP, Holzschutzmittel und KMF werden wir Sie gerne informieren.
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Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung 2023
Die wichtigste Änderung vorab:
Nach der Änderung der GefStoffV müssen sämtliche Mitarbeiter, welche ASI – Arbeiten ausführen eine Fachkunde nach der GefStoffV besitzen müssen. Damit Sie sich darauf möglichst schnell einstellen können werden wir unsere Kurse und Leistungen anpassen. Daher werden Kurse in Präsenz von uns angeboten werden.
Termine Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest
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Endlich ist es soweit:
Nach vielen Jahren der Diskussion hat die Bundesregierung im März einen Referentenentwurf zur
Neufassung der Gefahrstoffverordnung (kurz: GefStoffV) veröffentlicht.
Daher möchten wir Sie bereits im Voraus auf Änderung in der Baubranche hinweisen die Sie alle betreffen.
Es war sinnvoll, dass das Thema Asbest in der Neufassung
der GefStoffV stark in den Vordergrund rückt.
Sinn und Zweck der neuen Gesetze ist es daher, alle Beschäftigten vor berufsbedingten gerade asbestbedingten
Erkrankungen, wie Asbestose und zu schützen. Damit auch Sie sich auf die Änderungen im Voraus einstellen können,
möchten wir Sie im Folgenden kurz über die wichtigsten Änderungen zur Thematik Asbest informieren.
Den Referentenentwurf zum selber Durchlesen finden sie hier.
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§ 2 Abs. 8 GefStoffV:
Implementierung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
Die Begrifflichkeiten sind Ihnen bereits aus der TRGS 519 bekannt. Das bereits bekannte Risiko aus der TRGS 910 findet sich nun wieder in der GefStoffV.
Weiter zur TRGS 910
Man unterscheidet zwischen drei Risikostufen:
Ein geringes Risiko liegt vor, solange man unterhalb der Akzeptanzkonzentration ist.
Folge: Geringe Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest
Ein mittleres Risiko liegt dann vor, wenn die Akzeptanzkonzentration überschritten wird bis zum Erreichen der Toleranzkonzentration
Folge: Deutlich erhöhte Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest
Ein hohes Risiko liegt vor, wenn die Toleranzkonzentration überschritten wurde
Folge: Hohe Anforderungen an die Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest
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§ 5 Abs.3 – 5 GefStoffV: Informations– und Mitwirkungspflichten
Eine besonders hohe Relevant hat der § 5 Abs.3 GefStoffV in dem es heißt:
„ Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, die Gefahrstoffe enthalten können, die durch diese Tätigkeit freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können, hat besondere Informations- und Mitwirkungspflichten. Zu den Mitwirkungspflichten zählt vor Aufnahme der Tätigkeit die Erkundung, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeit freigesetzt und zu einer Gefährdung führen können.
Das Vorhandensein von Asbest wird in der Regel dann vermutet, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.Oktober 1993 liegt. Sind im Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalienverbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 aufgeführte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verbaut, sind die dort jeweils genannten Übergangsfristen für die Vermutung maßgeblich. Die Vermutung, dass aufgrund des Baubeginns Asbest vorhanden ist, kann durch eine weitergehende technische Erkundung widerlegt werden. Alle Erkundungsergebnisse sind vor Beginn der Arbeiten an das beauftragte Unternehmen weiterzugeben.“
§ 5 Abs.5 GefStoffV:
„Die Absätze 3 und 4 gelten auch für private Haushalte.“
Zusammengefasst:
bedeutet dies, dass alle baulichen oder technischen Anlagen, die vor dem Oktober 1993 erbaut worden sind einem sogenannten Generalverdacht unterliegen. In Deutschland sind 81% aller Häuser vor 1993 erbaut worden, sodass bei all diesen Anlagen der Generalverdacht nur durch eine Erkundung im Vorfeld des Eingriffs widerlegt werden kann.
Für Sie heißt das, dass sie bereits bei der einfachsten Tätigkeit, wie z.b.
Maler-, Estrich-, Heizung-, Lüftung,- Sanitär,- Zimmerer,- Schreiner,- Abbruch,- Bodenlege- sowie Fliesen- und Elektroarbeiten
eine Beprobung durchführen müssen oder die Leistung nach Maßgabe der TRGS 519 im vollen Umfang nach hohem Risiko ausführen müssen.
Teils wird bereits im Vorfeld kritisiert, dass Milliarden an Euros von Eigentümern, Mietern und Investoren aufgewendet werden müssen, um diese neuen Vorgaben umsetzen zu können. Allerdings ist ein weitermachen wie bisher bei den hochbleibenden Todeszahlen infolge von asbestbedingten Berufskrankheiten ausgeschlossen.
Zum besseren Verständnis können Sie hier das neue Prinzip des § 5 Abs.3 – 5 GefStoffV als Schaubild betrachten.
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§ 11 GefStoffV: Herstellungs– und Verwendungsbeschränkungen zu Asbest
Durch § 11 GefStoffV wird die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen zu Asbest konkretisiert. Zugleich werden Inhalte aus der TRGS 519 sowie der LV 45 und der Asbest Richtlinie aufgenommen.
Die verbotenen Tätigkeiten werden nun von der Anlage II Nr.1 alte Fassung in den § 11 Abs.1 gehoben und durch die Abs. 2 und 3 konkretisiert.
Weiter sind die Begrifflichkeiten Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten näher erläutert, sodass Unklarheiten, die in den letzten Jahren bestanden, Geschichte sind.
Auch wurde das Überdeckungsverbot, welches stets für Diskussion sorgte in Abs.3 neu gefasst. Dort heißt es:
(3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten nicht für
1. Eine feste Überdeckung oder Überbauung asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen Anlagen, die beim früheren Einbau einzeln befestigt wurden.
2. Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.
Eine 1:1 Übernahme des Überdeckungsverbot aus den Leitsätzen der LV 45 findet nicht statt. Vielmehr wird dies über eine einzelne Befestigung definiert.
Nach Abs.5 sind die Instandhaltungsmaßnahmen nur unter der Bedingung zulässig, dass es kein hohes Risiko unterhalb der Toleranzkonzentration für die Beschäftigten geben darf.
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§ 11a GefStoffV: Anforderungen bei Tätigkeiten mit Asbest
§ 11a GefStoffV führt die Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit ASI-Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen aus. Auch wird die Verpflichtung seitens des Arbeitgebers aufgeführt, die unter § 5 (s.o.) dazu führt, dass die zur Verfügung gestellten Erkundungsergebnisse zu berücksichtigen sind und auf die Plausibilität geprüft werden müssen.
Leider führt gerade dies zu viel Unsicherheit, sodass hier die VDI 6202 Blatt 3 Abhilfe schaffen kann, wo eine Standarduntersuchungsumfang im Rahmen der Erkundung festgelegt wird.
§ 11a Abs.5 Nr.3 GefStoffV
(5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen, dass
die Tätigkeiten nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nr.3.6 verfügen.
Eine Fachkunde nach Anhang I Nr.3.6 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Diese können im Rahmen der Berufsausbildung, durch innerbetriebliche Schulungen oder durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Der Umfang sowie der Inhalt der Fachkunde sind nach § 20 Absatz 4 zu berücksichtigen.
Daraus folgt, dass nun neben den bereits Sachkundigen nach Anlage 3 oder 4 TRGS 519 auch sämtliche Mitarbeiter, welche ASI – Arbeiten ausführen eine Fachkunde nach der GefStoffV besitzen müssen.
Dies ist für alle, die wohl größte Änderung der neuen GefStoffV. Daher werden wir unsere Kurse und Leistungen anpassen und sowohl Kurse in Präsenz anbieten, sodass alle schnellstmöglich eine Fachkunde abschließen können und sich auf die Änderungen der Gesetze einstellen können. Es bleibt abzuwarten, wie die Gesetze praktisch umgesetzt werden.
Termine Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest
Weiterlesen … Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung 2023
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 11. - 14.12.2020
Nächster Termin zum Asbestkurs TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF vom 11. - 14.12.2020
Sichern Sie sich schon jetzt einen Platz. Auch mit Asbestgerätefachkunde buchbar.
Preis: 950,00 € zuzüglich MWST.
Viertägiger Asbestkurs TRGS 519 Anlage 3 Lehrgang mit TRGS 521 KMF zur Sanierung von Asbestzementprodukten, schwachgebundenem Asbest, emissionsarme Verfahren (BGI 664) und Umgang mit mineralischen Dämmstoffen KMF.
Unsere Vorteile für Sie:
- Bundesweit gültig
- Behördlich anerkannt
- Kostenlose freundliche Beratung
- Praxisnahe Lehrgänge
- Mit Prüfung, Bescheinigung (KMF) und Urkunde.
In allen unseren Asbestlehrgänge sind Prüfgebühren enthalten.
Reichliche Verpflegung und Schulungsunterlagen, unsere Lehrgänge sind bundesweit staatlich beim Regierungspräsidium Tübingen anerkannt.
Weiterlesen … Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 11. - 14.12.2020
Asbestkurse und sonstige Seminare 2021 Schadstoffschulung
Dank unseres umfassenden und genehmigten Hygienekonzeptes, das wir für Ihre Sicherheit und Gesundheit ausgearbeitet haben, können wir unsere Seminare in unseren bekannten Räumlichkeiten weiterhin für Sie durchführen.
Wie gewohnt, möchten wir Sie über unsere Seminare ab Januar 2021 informieren.
Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5
https://www.schadstoffschulung.de/.../fortbildungslehrga.../
https://www.schadstoffschulung.de/.../fortbildungslehrga.../
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF
https://www.schadstoffschulung.de/.../sachkundelehrgang.../
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF mit Asbestgerätefachkunde
https://www.schadstoffschulung.de/.../sachkundelehrgang.../
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 4 C
https://www.schadstoffschulung.de/.../sachkundelehrgang.../
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 4 C mit TRGS 521 KMF
https://www.schadstoffschulung.de/.../sachkundelehrgang.../
Sachkundelehrgang DGUV Regel 101-004 Anlage 6 B
https://www.schadstoffschulung.de/.../sachkundelehrgang.../
Fachkundelehrgang TRGS 521 Umgang mit mineralischen Dämmstoffen
https://www.schadstoffschulung.de/.../fachkundelehrgang.../
Unsere Lehrgänge können auch als Inhouse – Seminare angeboten werden. Das gesamte Team von Schadstoffschulung freut sich auf Sie und wünscht Ihnen weiterhin alles Gute und vor allem Gesundheit!
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Asbestkurs TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF 11. - 14.12.2020
Nächster Termin zum Asbestkurs TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF vom 11. - 14.12.2020
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Preis: 950,00 € zuzüglich MWST.
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Viertägiger Asbestkurs TRGS 519 Anlage 3 Lehrgang mit TRGS 521 KMF zur Sanierung von Asbestzementprodukten, schwachgebundenem Asbest, emissionsarme Verfahren (BGI 664) und Umgang mit mineralischen Dämmstoffen KMF.
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