DCONEX 2023 alles wichtige im Überblick zum Thema Asbest
Endlich: Neue TRGS 519 ist schon in Ausarbeitung und liegt bereit. Fachkunde für alle – Generalverdacht - Langersehnte Abfalleinstufung
Änderungen/Überarbeitung Gefahrstoffverordnung vermutlich erst Ende
des 2. Quartals 2023
Wie bereits angekündigt, kommt die neue Gefahrstoffverordnung. Leider verschiebt sich die Änderung auf hoffentlich Ende des 2ten Quartals 2023. Im Vergleich zu dem Ihnen bereits bekannten Ausführungen zum Referentenentwurf ändert sich kaum etwas.
Den Referentenentwurf finden sie hier.
Weiterlesen
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Die wichtigsten Änderungen der neuen Gefahrstoffverordnung für Sie im Überblick:
Beginnen wollen wir mit der wohl wichtigsten Änderung für alle:
Alle Beschäftigte müssen einen Fachkundelehrgang gemäß § 11a Absatz 5 Nummer 3 ablegen, sofern sie mit Asbest arbeiten. Daher werden wir um dem erheblichen Weiterbildungsbedarf von Ihnen gerecht zu werden weiterhin in geringen Abständen Kurse für Sie anbieten.
Termine Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest
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Zugleich wird in der neuen Gefahrstoffverordnung eine Vermutungsregel in § 5a festgelegt, wonach das Vorhandensein von Asbest, und auch neu:
PAK, PCB, PCP, Holzschutzmittel und KMF usw. vermutet wird, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.Oktober 1993 liegt.
Bei allen Anlagen kann der Generalverdacht nur durch eine Erkundung im Vorfeld des Eingriffs widerlegt werden.
81 % der Häuser in Deutschland sind vor 1993 erbaut worden, sodass Sie um Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffe auszuführen zu dürfen eine Sachkunde benötigen.
Termine / Folgende Kurse:
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 4 C - Kleiner Asbestschein
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF - Großer Asbestschein
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF mit Asbestgerätefachkunde - Großer Asbestschein
Fachkundelehrgang Asbestgerätefachkundiger TRGS 519
Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 3
Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 4
Fachkundelehrgang TRGS 521 Umgang mit mineralischen Dämmstoffen KMF
Sachkundelehrgang DGUV Regel 101-004 Anlage 6 B und Fachkunde TRGS 524 (vormals BGR 128 6B)
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Einstufung in schwach und zementgebundener Asbest
Weiterhin wird nicht mehr zwischen fest und schwachgebundenen Produkten über die Rohdichte und Asbestanteil unterschieden, sondern es wird eine eindeutige Einstufung der jeweiligen Tätigkeiten in der Anlage 9 vorgenommen. Die Tätigkeit führt zu einer Risikozuordnung, die dann entscheidet welche Qualifikation der Mitarbeiter, für die genannte Tätigkeit benötigen.
Wichtig: Die Bezeichnungen für die Kurse werden sich ändern. Zukünftig werden die Lehrgänge in Modul 1-4 unterteilt. Es ändert sich nur die Bezeichnung der Kurse.
Ihre Sachkundequalifikationen bleiben bestehen.
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LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 23
Die langersehnte Neuerung/Änderung der LAGA 23 soll noch dieses Jahr eingeführt und umgesetzt werden.
Endlich eine klare Handhabe für eine Asbestfreiheit in Bau- und Abbruchabfällen.
Untergliedert wird der asbesthaltige Abfall nun in drei wesentliche Einstufungen:
Die überarbeitete LAGA M 23 soll nun einen Abscheidekriterium für Asbest vorsehen. Es wurde auch ein Konzept erarbeitet, um einen möglichst hohen Anteilteil der Bau- und Abbruchabfälle verwerten zu können. Das Konzept ist in drei Säulen unterteilt, um eine hohen Anteil zur Verwertung als RC-Baustoff ermöglichen zu können.
1. Erkundungen vor Abbrucharbeiten – Selektiver Rückbau
Das bedeutet ein genau Vorerkundung aller Schadstoffe sowie eine genaue Sortierung und Trennung der gesamten Bau- und Abbruchabfälle während der gesamten Maßnahme.
Hier greift wirksam die Neuerung der Gefahrstoffverordnung insbesondere
§ 5 Abs.3 – 5 GefStoffV: Informations– und Mitwirkungspflichten
Hier gilt die Vermutungsregel die in § 5a festgelegt wurde, wonach das Vorhandensein von Asbest, und auch neu: PAK, PCB, PCP, Holzschutzmittel und KMF usw. vermutet wird, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.Oktober 1993 liegt.
2. Abfalleinstufung
Die generellen Einstufungen werden anhand des Masse % Asbest eingestuft.
Nur bei < 0,01 M-% („grüner Bereich“) = Aufbereitung als RC-Baustoff möglich.
Bei einer Einstufung > 0,01 < 0,1 M-% („orangener Bereich“) soll der Abfall als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden, jedoch ist hier nur eine Beseitigung/Deponierung möglich.
Alles größer > 0,1 M-% („roter Bereich“) = wäre wie bisher gefährlicher Abfall und müsste einer Beseitigung/Deponierung zugeführt werden.
3. Recyclingverwendung als RC Baustoffe
Es werden Dokumentations- und Kontrollmechanismen nach Deponieverordnung § 8 eingeführt.
Nur Baustoffe < 0,01 M-% („grüner Bereich“) dürfen aufbereitet und wiederverwertet werden.
§ 8 - Deponieverordnung (DepV)
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung
unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
1.eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen
Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,
2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel
gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,
3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,
4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 4 ,
5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1
charakterisierten Abfall übereinstimmt.
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Sobald es weitere Neuerungen und Veröffentlichungen im Bereich Asbest, PAK, PCB, PCP, Holzschutzmittel und KMF werden wir Sie gerne informieren.