Lange haben wir es angekündigt:
Die Bundesregierung hat mit dem Datum vom 04.12.2024 nun die neue Gefahrstoffverordnung veröffentlicht. In Kraft getreten am 05.12.2024
Wie Sie bereits wissen, beinhaltet ein signifikanter Anteil der Baumasse in Deutschland Asbest, sodass diesbezüglich gehandelt werden musste. Dieses Ziel wird nun in der Gefahrstoffverordnung national umgesetzt.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.
In der jetzt verabschiedeten Gefahrstoffverordnung regelt § 5a, dass derjenige der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen.
Die Einführung des § 5a führt dazu, dass Sie als Unternehmer vor Angebotsabgabe dazu angehalten sind, alle Informationen zu Bau.- oder Nutzungsgeschichte beim Veranlasser, d.h. demjenigen der die Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst einzuholen. Lassen Sie sich bestätigen, dass Ihnen alle bekannten Informationen bereitgestellt worden sind.
Diese Reglung gilt gemäß § 5a Absatz 4 Gefahrstoffverordnung auch für private Haushalte.
Weiter zur neuen Gefahrstoffverordnung
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§ 6 der Gefahrstoffverordnung wird nunmehr durch die neu eingefügten Absätze 2a – 2c ergänzt. Im Absatz 2a der Gefahrstoffverordnung wird zu einem geregelt, dass der Arbeitgeber die ihm gemäß § 5a durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen hat, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.
Sind die Informationen nicht ausreichend für eine Gefährdungsbeurteilung, so hat der Arbeitgeber nach § 6 Absatz 2b der Gefahrstoffverordnung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsschädigung der Beschäftigen führen können. Werden für die Durchführung der Prüfung Kenntnisse verlangt, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, so muss man sich eines externen Sachverstandes bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine sachgerechte Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.
Zuletzt regelt § 6 Absatz 2c der Gefahrstoffverordnung, dass wenn für die Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierende Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen eine technische Erkundung erforderlich, um festzustellen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten darstellen können, ist diese eine Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten.
Die Prüfung unterfällt dem Arbeitgeber und ist vom Veranlasser zu vergüten.
In Kürze bedeuten die Absätze 2a – 2c des § 6a der Gefahrstoffverordnung für Sie:
Einforderung im Vorfeld von Informationen vom Veranlasser hinsichtlich asbestbelasteter Bauteile und dem Baujahr ist ausführende Betrieb selbst in der Lage, die bereitgestellten Informationen des Veranlassers zu verwerten, so ist dies im Sinne des § 5a der Gefahrstoffverordnung zu tun ist der ausführende Betrieb nicht in der Lage, so muss der Betrieb sich eines externen Sachverstandes bedienen.
Ist das Baujahr des Gebäudes vor Oktober 1993, muss der Arbeitgeber seine Leistung automatisch auf das Prüfen von unklaren Unterlagen ausweiten und im Anschluss möglicherweise direkte Nachträge bzgl. einer "besonderen Leistung" stellen (eigene Prüfung der vor-Ort-Gegebenheiten oder Weitergabe an einen Sachverständigen).
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§ 11 der Gefahrstoffverordnung regelt die Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest. In § 11 Absatz 3 wird das Überdeckungsverbot neu gefasst. Geregelt ist nun, dass eine feste Überdeckung oder Überbauung asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen Anlagen, die beim früheren Einbau einzeln befestigt wurden, verboten sind. Weiterhin sind Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement verboten.
Abbrucharbeiten:
Im Rahmen von Abbrucharbeiten ist das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen,
einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen, sowie von Teilflächen oder aus Teilbereichen dieser Anlagen,
einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen, erforderlich.
Sanierungsarbeiten:
a) Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube mittels räumlicher Trennung des asbesthaltigen Materials, sofern ein vollständiges Entfernen aus technischen Gründen nicht möglich ist, und
b) Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung beschädigter asbesthaltiger Bauteile oder Materialien, sofern ein vollständiges Entfernen
nicht sofort möglich ist, aber unverzüglich eingeleitet wird,
Instandhaltungsarbeiten:
Zu den Instandhaltungsarbeiten gelten in der neuen Gefahrstoffverordnung jetzt auch Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ im Bereich geringer und mittlerer Risiken (vgl. "Ampel-Modell" weiter unten). Im Sinne der Verhältnismäßigkeit werden damit Arbeiten ermöglicht, die der laufenden Nutzung einer baulichen Anlage oder der Anpassung an den Stand der Bautechnik dienen, und bei denen zwingend Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien notwendig sind. Dazu gehören zum Beispiel:
1. Das Setzen neuer Steckdosen in Wänden
2. Anpassungen an Brandschutzforderunge
3. Modernisierung der Gebäudetechnik
4. Altersgerechtes Umbauen oder Maßnahmen zur energetischen Sanierung
Die serielle Sanierung, bei der unter anderem vorgefertigte Fassaden- und Dachelemente durch Verankerungen angebracht werden, zählt ebenfalls dazu (die Gebäudefassade kann in diesem Fall beispielsweise asbesthaltige Putze, Spachtelmassen, Fugenmassen oder andere asbesthaltige bauchemische Produkte enthalten).
Weiterhin gelten die folgenden Bedingungen (vgl. Absatz (5)):
Instandhaltungsarbeiten sind nicht zulässig, wenn
Arbeiten im Bereich hohen Risikos sind nicht erlaubt (Faserfreisetzung größer 100.000 F/m³)
Das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials ist nicht erreicht (ist der Fall, wenn das Material seine ursprüngliche Funktion noch erfüllt)
Das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien wird nicht in einer Form kaschiert, die ein späteres Erkennen verhindern oder erheblich erschweren würde
Ein späteres vollständiges Entfernen des asbesthaltigen Materials durch die Tätigkeit wird nicht erheblich erschwert
Für Sie als Unternehmen ist wichtig, dass sie auf die in Absatz 3 aufgelisteten Tätigkeiten achten. Wenn sie aktuell Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durchführen, so sollten Sie nun prüfen, ob diese die neue Definition als Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeit erfüllen.
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In § 11a Absatz 3
(3) Betriebe bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Der Arbeitgeber hat die Zulassung nach Anhang I Nummer 3.4 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren erteilt. Sie kann
mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet
werden.
In § 11a Absatz 5 Nr.3 Gefahrstoffverordnung ist geregelt, dass der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen hat, dass die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 verfügen. Diese kann im Rahmen der Berufsausbildung, durch innerbetriebliche Schulungen oder durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Fachkunde wird im § 20 GefStoffV auf die TRGS 519 verwiesen.
Unser Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest umfasst 5 Lehreinheiten und entspricht den Vorgaben der TRGS 519 Anlage 10.
Bei diesem Fachkundelehrgang erhalten Sie alle wichtigen Ausführungen im Bereich Asbestzementprodukte sowie alle
schwachgebundenen Asbestprodukte. Mit diesen Grundkennnisse Asbest sind Sie nach der neuen Gefahrstoffverordnung berechtigt Arbeiten mit Asbest
auszuführen. Jedoch nur unter Aufsicht einer Sachkundigen Person nach TRGS 519 Anlage 3 oder Anlage 4.
Zu unserem Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest
Neu Fachkundelehrgang Grundkenntnisse Asbest - Online - Live-Seminar
Kurz für Sie zusammengefasst:
Alle Mitarbeiter, die ASI- Arbeiten ausführen müssen eine Fachkunde gemäß GefStoffV besitzen. Diese Anforderung muss nach § 25 Absatz 5 bis zum 5. Dezember 2027 nachgewiesen werden.
Zuletzt wird durch die Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung auch das von uns bereits erwähnte „Ampelmodell“ eingeführt. Dieses ist ein risikoorientiertes Maßnahmenkonzept für den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, insb. beim Umgang mit Asbest.
Dabei soll es Unternehmen ermöglicht werden, Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen entsprechend dem Risiko gezielt festzulegen. Je höher das Risiko, desto mehr Maßnahmen müssen ergriffen werden. Die Begrifflichkeit „schwach gebundenem“ und „fest gebundenem“ Asbest werden nun nicht mehr verwendet.
Bislang beinhaltete die Gefahrstoffverordnung keine Regelungen zu Tätigkeiten beim Bauen im Bestand mit asbesthaltigen Baustoffen wie Spachtelmasse, Fliesenkleber, und Putze. Nun wird durch das Ampelmodell diesbezüglich Klarheit geschaffen.
Das Ampelmodell unterscheidet zwischen drei Risikostufen:
Geringes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung bis 10.000 Fasern/m³)
Mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung 10.000 Fasern/m³ bis 100.000 Fasern/m³)
Hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung größer 100.000 Fasern/m³)
Eine Risikozuordnung der verschiedenen Tätigkeiten finden Sie in nachfolgendem Link
Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 vom 11.12.2024
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Anhang I Nummer 3 Asbest
3.5 Anzeige
Folgende wichtige Änderung wurde im Anhang I Nummer 3 Asbest vorgenommen.
Die Unternehmensbezogene Anzeige Anlage 1.1 der TRGS 519 Gültigkeit 6 Jahre ist nun auch zulässig für Arbeiten im mittleren Risiko wie:
1. Asbestzementprodukte über 100 Quadratmeter im Außenbereich TRGS 519 Nr. 16.2
2. Asbestzementprodukte im Innenbereich TRGS 519 Nr. 16.3
3. Schwachgebundener Asbest im geringen Umfang TRGS 519 Nr. 14.4
Bei wechselnden Arbeitsstätten sind bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen. Hierfür können Sie wie gewohnt das Anzeigeformular der TRGS 519 Anlage 1.2 verwenden. Anzeige der Arbeiten mit Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten kann nach wie vor kurzfristig erfolgen.
Somit ist eine Objektbezogene Anzeige nur noch für hohes Risiko erforderlich.
Für anerkannte emissionsarme Verfahren kann in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zusätzlich festgelegt werden, dass ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit anzuzeigen sind.
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Termine / Folgende Kurse:
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 4 C - Kleiner Asbestschein
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF - Großer Asbestschein
Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF mit Asbestgerätefachkunde - Großer Asbestschein
Fachkundelehrgang Asbestgerätefachkundiger TRGS 519
Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 3-Online-Live-Seminar
Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 4-Online-Live-Seminar
Fachkundelehrgang TRGS 521 Umgang mit mineralischen Dämmstoffen KMF-Online Live-Seminar
Fachkunde TRGS 524 Anl. 2 B - Online Live-Seminar
Sachkundelehrgang DGUV Regel 101-004 Anlage 6 B und Fachkunde TRGS 524 (vormals BGR 128 6B)