Kurzfristige Änderung der Gefahrstoffverordnung 20.12.2025 – Neue Genehmigungspflicht nach § 11a GefStoffV

Kurzfristige Änderung der Gefahrstoffverordnung – Neue Genehmigungspflicht nach § 11a GefStoffV

Erneut ist eine kurzfristige Änderung der Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten, die erhebliche Auswirkungen auf Betriebe mit Tätigkeiten im Bereich Asbest hat.

Download Aktuelle Gefahrstoffverordnung

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Neue Genehmigungspflicht für Betriebe mit niedrigem und mittlerem Risiko

Durch die aktuelle Änderung der Gefahrstoffverordnung unterliegen nun auch Betriebe, die Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen oder mittleren Risikos durchführen, einer Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde.

In § 11a der Gefahrstoffverordnung wurde ein neuer Absatz 4a eingefügt, der wie folgt lautet:

„Betriebe bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos durchgeführt werden sollen. Die Zulassung nach Absatz 3 für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung nach Satz 1 ein.“

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Regelungen zur Genehmigung nach Anhang I Nr. 3 Asbest, Abschnitt 3.5 (Anzeige)

Die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a wird aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige erteilt. Diese Anzeige muss spätestens nach sechs Jahren erneut erfolgen.

In der Anzeige hat der Arbeitgeber folgende Angaben vorzulegen:

Ort der Betriebsstätte

Art und Menge der asbesthaltigen Materialien, die gehandhabt werden

Ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Arbeitsverfahren

Angabe des Risikobereichs einschließlich der Art der Expositionsermittlung

Anzahl der fachkundigen Beschäftigten
Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten
Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anhang I Nummer 3.6 der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten sowie Nachweis über deren letzte arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten

Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person

Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer vierwöchigen Prüfpflicht durch die Behörde als erteilt, sofern keine Einwände vorliegen, und wird für sechs Jahre ausgestellt. Sie kann mit Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet werden.

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Hinweis zur Risikozuordnung

In der Überleitungshilfe zur Gefahrstoffverordnung vom Dezember 2024 können die Zuordnungen zu den jeweiligen Risikobereichen (niedrig, mittel, hoch) nochmals nachvollzogen werden.

Download Überleitungshilfe zur Gefahrstoffverordnung

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Handlungsempfehlung

Betriebe, die Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos durchführen oder planen, sollten unverzüglich prüfen, ob eine unternehmensbezogene Anzeige mit Antrag auf Genehmigung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere die vierwöchige Prüfpflicht der Behörde und die sechjährige Wiederholung der Anzeige zu berücksichtigen.

Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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Termine / Folgende Kurse:

Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 4 C - Kleiner Asbestschein

Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF - Großer Asbestschein

Sachkundelehrgang TRGS 519 Anlage 3 mit TRGS 521 KMF mit Asbestgerätefachkunde - Großer Asbestschein

Fachkundelehrgang Asbestgerätefachkundiger TRGS 519

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Fortbildungslehrgang TRGS 519 Anlage 5 nach Anlage 4-Online-Live-Seminar

Fachkundelehrgang TRGS 521 Umgang mit mineralischen Dämmstoffen KMF-Online Live-Seminar

Fachkunde TRGS 524 Anl. 2 B - Online Live-Seminar

Sachkundelehrgang DGUV Regel 101-004 Anlage 6 B und Fachkunde TRGS 524 (vormals BGR 128 6B)

 

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